Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 23 Kosten
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/23#abs-1 (1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/23#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.